Jugendschutz

Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte

Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes am 1. April 2003 haben Sie als Eltern die Möglichkeit für die Begleitung Ihres Kindes eine „erziehungsbeauftragte Person“ zu benennen. In Begleitung dieser Person, die Sie ausdrücklich beauftragen müssen, sind gestattet

  • der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren
  • der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
  • der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.

Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor. Wir stellen ein Formular bereit, das Sie gerne verwenden können. Alle wichtigen Informationen können hier eintragen werden.

Bitte bedenken Sie beim Erteilen des Erziehungsauftrages:

  • Die/der Erziehungsbeauftragte muss volljährig sein! Er/sie sollte sich gegenüber anderen ausweisen können.
  • Sie/er muss reif genug und in der Lage sein, Ihrem Kind in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.

Prinzipiell gilt: Die/der Erziehungsbeauftragte übernimmt auch in rechtlicher Hinsicht die Verantwortung für Ihr Kind, z.B. die Aufsichtspflicht. Daher sollten Sie sich überzeugen, ob sie/er dieser Aufgabe gewachsen ist.

  • Stellen Sie beim Besuch abendlicher Veranstaltungen (z.B. Disko-Besuchen) die Heimfahrt Ihres Kindes sicher!
  • Stellen Sie sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte während der Begleitung Ihres Kindes nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen steht!
  • Stellen Sie sicher, dass die/der Erziehungsbeauftragte über die Regelungen des Jugendschutzgesetzes Bescheid weiß (z.B. kein Alkoholkonsum und Rauchverbot unter 16 Jahren, bis 18 Jahre dürfen keine branntweinhaltigen Getränke (z.B. Rum oder Wodka, aber auch branntweinhaltige Mixgetränke) konsumiert werden).
  • Nimmt Ihr Kind an Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe teil (Kindertageseinrichtungen, Jugendzentren, Jugendgruppen, Sportvereine usw.) sind die jeweiligen Veranstalter Erziehungsbeauftragte im Sinne des Gesetzes, wenn es sich um spezielle Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche handelt. Eine gesonderte Beauftragung ist dann nicht notwendig.

Das Ausfüllen der Informationsblattes wird Ihrer Tochter/Ihrem Sohn bei vielen Veranstaltungen helfen Veranstaltern, der Polizei oder andere Aufsichtspersonen zu beweisen, dass Sie als Eltern mit der Anwesenheit ihres Kindes einverstanden sind.

Sie finden das Formular und alle Infos zum Nachlesen in unserem Downloadbereich.